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   VG Darmstadt, 12.08.2009 - 7 L 840/09.DA (3)   

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VG Darmstadt, 12.08.2009 - 7 L 840/09.DA (3) (https://dejure.org/2009,33203)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 12.08.2009 - 7 L 840/09.DA (3) (https://dejure.org/2009,33203)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 12. August 2009 - 7 L 840/09.DA (3) (https://dejure.org/2009,33203)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 6 Abs 2 GG, Art 2 GG, § 123 Abs 1 VwGO
    Gestattung des Besuchs einer Schule außerhalb des Schulbezirks

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gestattung des Besuchs einer Schule außerhalb des Schulbezirks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Potsdam, 20.08.2007 - 12 L 632/07

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Zuweisung zu einer bestimmten Grundschule

    Auszug aus VG Darmstadt, 12.08.2009 - 7 L 840/09
    Zweck der Ausnahmevorschrift ist es nicht, für jeden Schüler einen wünschenswerten oder gar optimalen Zustand zu realisieren (vgl. zur ähnlich lautenden Vorschrift des § 106 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes: VG Potsdam, Beschl. v. 20.08.2007 - 12 L 632/07 -, juris, und v. 23.07.2004 - 12 L 711/04 -, juris, mit dem Hinweis, bei der Anwendung der Regelbeispiele sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die ursprünglichen Formulierungen in der Neufassung des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 02.08.2002 durch die Streichung der einschränkenden Attribute "besondere", "erheblich" und "gewichtige" abgeschwächt habe. Dies ist im hessischen Gesetz nicht der Fall, es stellt damit sogar strengere Anforderungen an eine Gestattung).

    Entgegen der Ansicht der Antragsteller liegt ein solcher Grund nicht etwa deshalb vor, weil sich die C. Schule durch ein besonderes pädagogisches Konzept auszeichnet, das einer Schulform vergleichbar ist, oder den Schülern aufgrund der entsprechenden inhaltlichen Ausgestaltung ein besonderes Bildungsangebot vermittelt (vgl. VG Potsdam, Beschl. v. 20.08.2007, a. a. O.).

    Damit diese privaten Interessen das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Verteilung der Schüler durch die Schaffung von Schulbezirken überwiegen, muss der Verbesserung der sozialen Situation des betreffenden Schülers aber nicht nur ein "gewisses Gewicht" zukommen (VG Potsdam, Beschl. v. 20.08.2007, a. a. O.), sondern, da im hessischen Schulgesetz von "besonderen" Umständen die Rede ist, ein darüber hinausgehendes Gewicht.

    Jedenfalls wird durch eine gegebenenfalls einfachere Transportmöglichkeit zur gewünschten (unzuständigen) Grundschule die Bewältigung des Schulweges zur zuständigen Grundschule nicht unzumutbar (vgl. VG Potsdam, Beschl. v. 20.08.2007, a. a. O., m. w. Nw.).

  • VGH Hessen, 28.08.1989 - 6 TG 2598/89

    Gestattung des Besuchs einer anderen als der zuständigen Schule - Begleitperson

    Auszug aus VG Darmstadt, 12.08.2009 - 7 L 840/09
    Dabei müssen die Nachteile, die die Schülerin oder der Schüler bei dem Besuch der zuständigen Pflichtschule zu erleiden hätte, ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Verteilung der Schüler durch die Einhaltung der Schulbezirke (Hess. VGH, Beschl. v. 17.02.1986 - 6 TG 2558/85 - Beschl. v. 28.08.1989 - 6 TG 2598/89 -, juris, zu § 19 des damals geltenden Schulpflichtgesetzes).

    Dies ist auch unter Einbeziehung der Entscheidungen in vergleichbaren Fällen zu beurteilen (Hess. VGH, Beschl. v. 28.08.1989, a. a. O.).

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus VG Darmstadt, 12.08.2009 - 7 L 840/09
    Zu dem staatlichen Gestaltungsbereich, an welchem das Elternrecht seine Grenze findet, gehört aber die organisatorische Gliederung der Schule (vgl. BVerfG, Urt. vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 184; BayVGH, Urt. v. 27.10.1981 - 8 B 1061/79 -, BayVBl. 1982, 213).
  • VGH Hessen, 06.03.2008 - 1 B 166/08

    Keine unzumutbaren Nachteile für einen Beamten bei befristeten Umsetzung

    Auszug aus VG Darmstadt, 12.08.2009 - 7 L 840/09
    Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist selbst in den Fällen, in denen aus zeitlichen Gründen ein Hauptsacheverfahren kaum durchführbar ist, bei drohender Gefahr schwerwiegender, irreparabler Nachteile zulässig (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 06.03.2008 - 1 B 166/08 -, juris; VG Darmstadt, Beschl. v. 21.12.2006 - 5 G 2478/06 [3] -, juris, und v. 11.03.2008 - 3 L 313/08.DA -, juris), dabei muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (ständige Rspr. der erkennenden Kammer, vgl. Beschl. v. 29.05.2001 - 7 G 345/01 [3]-; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 123 Rdnr. 14 m. w. Nw. in Fn. 50).
  • VG Darmstadt, 11.03.2008 - 3 L 313/08

    Redezeitbegrenzungen für einen fraktionslosen Stadtverordneten in der

    Auszug aus VG Darmstadt, 12.08.2009 - 7 L 840/09
    Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist selbst in den Fällen, in denen aus zeitlichen Gründen ein Hauptsacheverfahren kaum durchführbar ist, bei drohender Gefahr schwerwiegender, irreparabler Nachteile zulässig (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 06.03.2008 - 1 B 166/08 -, juris; VG Darmstadt, Beschl. v. 21.12.2006 - 5 G 2478/06 [3] -, juris, und v. 11.03.2008 - 3 L 313/08.DA -, juris), dabei muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (ständige Rspr. der erkennenden Kammer, vgl. Beschl. v. 29.05.2001 - 7 G 345/01 [3]-; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 123 Rdnr. 14 m. w. Nw. in Fn. 50).
  • VG Darmstadt, 21.12.2006 - 5 G 2478/06
    Auszug aus VG Darmstadt, 12.08.2009 - 7 L 840/09
    Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist selbst in den Fällen, in denen aus zeitlichen Gründen ein Hauptsacheverfahren kaum durchführbar ist, bei drohender Gefahr schwerwiegender, irreparabler Nachteile zulässig (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 06.03.2008 - 1 B 166/08 -, juris; VG Darmstadt, Beschl. v. 21.12.2006 - 5 G 2478/06 [3] -, juris, und v. 11.03.2008 - 3 L 313/08.DA -, juris), dabei muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (ständige Rspr. der erkennenden Kammer, vgl. Beschl. v. 29.05.2001 - 7 G 345/01 [3]-; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 123 Rdnr. 14 m. w. Nw. in Fn. 50).
  • VGH Hessen, 17.02.1986 - 6 TG 2558/85
    Auszug aus VG Darmstadt, 12.08.2009 - 7 L 840/09
    Dabei müssen die Nachteile, die die Schülerin oder der Schüler bei dem Besuch der zuständigen Pflichtschule zu erleiden hätte, ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Verteilung der Schüler durch die Einhaltung der Schulbezirke (Hess. VGH, Beschl. v. 17.02.1986 - 6 TG 2558/85 - Beschl. v. 28.08.1989 - 6 TG 2598/89 -, juris, zu § 19 des damals geltenden Schulpflichtgesetzes).
  • VGH Bayern, 27.10.1981 - 8 B 1061/79
    Auszug aus VG Darmstadt, 12.08.2009 - 7 L 840/09
    Zu dem staatlichen Gestaltungsbereich, an welchem das Elternrecht seine Grenze findet, gehört aber die organisatorische Gliederung der Schule (vgl. BVerfG, Urt. vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 184; BayVGH, Urt. v. 27.10.1981 - 8 B 1061/79 -, BayVBl. 1982, 213).
  • VG Potsdam, 23.07.2004 - 12 L 711/04
    Auszug aus VG Darmstadt, 12.08.2009 - 7 L 840/09
    Zweck der Ausnahmevorschrift ist es nicht, für jeden Schüler einen wünschenswerten oder gar optimalen Zustand zu realisieren (vgl. zur ähnlich lautenden Vorschrift des § 106 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes: VG Potsdam, Beschl. v. 20.08.2007 - 12 L 632/07 -, juris, und v. 23.07.2004 - 12 L 711/04 -, juris, mit dem Hinweis, bei der Anwendung der Regelbeispiele sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die ursprünglichen Formulierungen in der Neufassung des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 02.08.2002 durch die Streichung der einschränkenden Attribute "besondere", "erheblich" und "gewichtige" abgeschwächt habe. Dies ist im hessischen Gesetz nicht der Fall, es stellt damit sogar strengere Anforderungen an eine Gestattung).
  • VG Darmstadt, 19.02.2013 - 3 L 89/13

    Wildtierverbot bei Platzvergabe an Zirkus unzulässig

    Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist selbst in den Fällen, in denen aus zeitlichen Gründen ein Hauptsacheverfahren kaum durchführbar ist, bei drohender Gefahr schwerwiegender, irreparabler Nachteile zulässig (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 06.03.2008 - 1 B 166/08 -, juris; VG Darmstadt, Beschl. v. 12.08.2009 - 7 L 840/09.DA -, juris; 21.12.2006 - 5 G 2478/06 [3] -, juris, und v. 11.03.2008 - 3 L 313/08.DA -, juris), dabei muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, vgl. Beschl. v. 29.05.2001 - 7 G 345/01 - Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 123 Rdnr. 14 m. w. Nw. in Fn. 50).
  • VG Darmstadt, 09.08.2013 - 3 L 842/13

    Gestattung des Besuchs einer nicht zuständigen Schule

    Dabei müssen die Nachteile, die die Schülerin oder der Schüler bei dem Besuch der zuständigen Pflichtschule zu erleiden hätte, ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Verteilung der Schüler durch die Einhaltung der Schulbezirke (Hess. VGH, Beschl. v. 17.02.1986 - 6 TG 2558/85 - Beschl. v. 28.08.1989 - 6 TG 2598/89 -, juris, zu § 19 des damals geltenden Schulpflichtgesetzes; VG Darmstadt, Beschl. v. 12.08.2009 - 7 L 840/09.DA -, juris, bestätigt durch Beschl. d. Hess. VGH v. 21.08.2009 - 7 B 2407/09 -, NVwZ-RR 2009, 958).

    Zweck der Ausnahmevorschrift ist es nicht, für jeden Schüler einen wünschenswerten oder gar optimalen Zustand zu realisieren (VG Darmstadt, Beschl. v. 12.08.2009, a.a.O.).

    Die Tatsache, dass der Antragsteller nicht mit seinen Kindergartenfreunden dieselbe Schule besuchen kann, ist sicherlich bedauerlich, dürfte aber eine Vielzahl von Kindern betreffen, die ebenfalls schwer neue Freundschaften schließen können, in den Fällen, in denen der Einzugsbereich eines Kindergartens nicht deckungsgleich mit dem Schulbezirk ist (was z. B. bei Waldorfkindergärten sogar die Regel sein dürfte) und stellt damit keine Besonderheit im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 4 HSchG dar (vgl. VG Darmstadt, Beschl. v. 12.08.2009, a. a. O., zu § 66 HSchG a. F.).

    Damit diese privaten Interessen das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Verteilung der Schüler durch die Schaffung von Schulbezirken überwiegen, muss der Verbesserung der sozialen Situation des betreffenden Schülers aber nicht nur ein "gewisses Gewicht" zukommen (VG Potsdam, Beschl. v. 20.08.2007, a. a. O.), sondern, da in der hessischen Verordnung über die Gestaltung des Schulverhältnisses von "besonderen" Umständen die Rede ist, ein darüber hinausgehendes Gewicht (VG Darmstadt, Beschl. v. 12.08.2009, a.a.O.).

    Die Kammer verkennt nicht, dass es für den Antragsteller sinnvoller und bequemer wäre, wenn er und das Kind von Frau Tetz dieselbe Grundschule besuchen und zumindest in der Eingewöhnungszeit gemeinsam von der Schule abgeholt werden könnten; dies reicht jedoch, wie oben dargelegt, nicht aus, um die öffentlichen Interessen an der Einhaltung des Schulsprengels zurückzudrängen (vgl. VG Darmstadt, Beschl. v. 12.08.2009, a.a.O.), zumal der Antragsgegner mit Recht zu bedenken gegeben hat, dass nicht sicher ist, ob die beiden Schüler auch zusammen in einer Klasse eingeschult würden.

    Zu dem staatlichen Gestaltungsbereich, an welchem das Elternrecht seine Grenze findet, gehört aber die organisatorische Gliederung der Schule (vgl. BVerfG, Urt. vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 184 [BVerfG 06.12.1972 - 1 BvR 95/71] ; Bay. VGH, Urt. v. 27.10.1981 - 8 B 1061/79 -, BayVBl. 1982, 213; VG Darmstadt, Beschl. v. 12.08.2009, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 7 B 2407/09

    Sprengelpflicht für Grundschüler in Hessen verfassungsgemäß

    Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 12. August 2009 - 7 L 840/09.DA - wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens weiterhin Geltung beanspruchen, als unbegründet zurückgewiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
  • VG Gießen, 30.07.2014 - 7 L 1800/14

    Schulsprengelpflicht

    Zweck der Ausnahmevorschrift des § 66 HSchG (juris: SchulG HE) ist es nicht, für jeden Schüler einen wünschenswerten oder gar optimalen Zustand zu realisieren (wie VG Darmstadt, 12.08.2009 - 7 L 840/09.DA - juris).

    Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist selbst in den Fällen, in denen aus zeitlichen Gründen ein Hauptsacheverfahren kaum durchführbar ist, nur bei drohende Gefahr schwerwiegender, irreparabler Nachteile zulässig, wobei ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen muss (vgl. VG Darmstadt, 12.08.2009 - 7 L 840/09.DA -, Rz. 3 in juris m.w.N.).

  • VG Magdeburg, 17.03.2016 - 7 A 252/15

    Ausnahmegenehmigung zum Schulwechsel

    Dabei müssen die Nachteile, die der Schüler bei dem Besuch der zuständigen Pflichtschule zu erleiden hätte, ungleich schwerer wiegen, als das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Verteilung der Schüler durch die Einhaltung der Schulbezirke (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 12.08.2009, Az: 7 L 840/09.DA, 3, veröffentlicht in juris).
  • VG Darmstadt, 06.08.2013 - 3 L 840/13

    Einschulung eines "Kannkindes"

    Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist selbst in den Fällen, in denen aus zeitlichen Gründen ein Hauptsacheverfahren kaum durchführbar ist, nur bei drohender Gefahr schwerwiegender, irreparabler Nachteile zulässig (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 06.03.2008 - 1 B 166/08 -, juris; VG Darmstadt, Beschl. v. 21.12.2006 - 5 G 2478/06 [3] -, juris, v. 11.03.2008 - 3 L 313/08.DA -, juris, und v. 12.08.2009 - 7 L 840/09.DA -, juris; ), dabei muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (ständige Rspr. der erkennenden Kammer, vgl. Beschl. v. 29.05.2001 - 7 G 345/01-, und. v. 12.08.2009, a.a.O; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 123 Rdnr. 14 m. w. Nw. in Fn. 49).
  • VG Darmstadt, 19.03.2013 - 3 L 177/13

    Anerkennung der Gleichwertigkeit inländischer Vorbildungsnachweise mit der

    Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist selbst in den Fällen, in denen aus zeitlichen Gründen ein Hauptsacheverfahren kaum durchführbar ist, bei drohender Gefahr schwerwiegender, irreparabler Nachteile zulässig (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 06.03.2008 - 1 B 166/08 -, juris; VG Darmstadt, Beschl. v. 12.08.2009 - 7 L 840/09.DA -, juris; v. 21.12.2006 - 5 G 2478/06 [3] -, juris, und v. 11.03.2008 - 3 L 313/08.DA -, juris), dabei muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, vgl. Beschl. v. 19.02.2013 - 3 L 89/13.DA -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 123 Rdnr. 14 m. w. Nw. in Fn. 50).
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